Software-Lizenzmanagement
Softwarelizenzen berechtigen Benutzer*innen eine Software zu verwenden, ohne, in der Regel, das Urheberrecht für diese erwerben zu müssen.
Softwarelizenzen machen ungefähr 1/3 der gesamt anfallenden IT-Kosten aus und stellen somit einen nicht unerheblichen Kostenpunkt dar.
Hier stellen sich viele Fragen, vom Rechtsschutz über die Nutzungsrechte bis zu Lizenzmodellen und der IT-Compliance in den Behörden und Unternehmen.
Das Seminar von Herrn RA Mathias Reimer wird Sie näher an das Thema heranführen.
Fragen und Antworten
Inhaltsverzeichnis
Was ist Software-Lizenzmanagement?
Software-Lizenzmanagement bedeutet mit Hilfe von Übersichten und wissensbasierten Systemen den Einsatz und die Nutzungsrechte von Software zu dokumentieren, diese zu optimieren und zu planen um dadurch den tatsächlichen Bedarf an Software-Lizenzen zu ermitteln.
- Mit Lizenzmanagement (auch Software-Lizenzmanagement) bezeichnet man einen Prozess in Unternehmen, der den legalen und effizienten Umgang mit proprietärer Software in Unternehmen absichert.
- Lizenzmanagement nimmt auf alle Bereiche des Unternehmens Einfluss von der Beschaffung über jeden PC-Arbeitsplatz bis hin zum Management.
- Unterscheidung zwischen strategischem und operativen Lizenzmanagement (Single Point of Contact) im Tagesgeschäft vs. Strategischen Planung und Steuerung der globalen Beschaffung.
Welche Themen sind im Software-Lizenzmanagement wichtig?
- Rechtsquellen des Schutzes von Computerprogrammen
- Rechtsschutz für Computerprogramme
- Einräumung von Nutzungsrechten
- Nutzungsrechte (Lizenzen) an Software
- Nutzungsrechtsklauseln
- Lizenzmodelle von Herstellern Lizenz-Management (Organisation und Aufgaben)
- Lizenz-Überwachung (Controlling)
- Aufgaben der IT-Compliance im Unternehmen
Welche Software-Lizenzmodell gibt es?
Jedes Softwarehaus hat seine eigenen Software-Lizenzmodelle. Das macht es für Sie in der Behörde oder im Unternehmen nicht einfacher.
Hier finden Sie eine kleine Übersicht der üblichen Lizenzmodelle:
- Abonnement-basierte Lizenzierung
- Unbefristete Lizenzierung
- User-Lizenzen
- Concurrent-User
- Prozessor-Lizenzen
- Proprietäre Lizenzierungsmodelle
- Floating-Feature-Lizenzmodell
- Feature-basiertes Lizenzierungsmodel
- Netzwerklizenzierung
- Cloud-basierte Lizenzierung
- Device-Lizenzen
Die Lizenzierungsmodelle können auch miteinander verknüpft sein.
Warum benötigt ein Unternehmen ein Software-Lizenzmanagement?
- Bedarfsgerechte Beschaffung für Fachabteilungen
- Kostenkontrolle und –Optimierung
- Absicherung der unternehmensinternen Verteilung
- Maßnahmen zur Verhinderung von Unterlizenzierung
- Vorbereitung von möglichen Software-Audits
- Absicherung der IT-Compliance
Was sind die Grundlagen von Lizenz-Audits?
- Kontrolle der rechtmäßigen und vertragsgerechten Softwarenutzung
- Ermittlung der tatsächlichen Nutzung und Vergleich mit vertraglich vereinbarter Nutzung
- Aufdeckung von Lizenzverstößen
- Umsetzung der Vergütungsinteresse des Herstellers
- Aktualisierung des Lizenzbestands als Vorteil des Auftraggebers
- Bedarfsermittlung beim Lizenznehmer/Auftraggeber
Welche Folgen haben Lizenzverletzungen im Zivilrecht?
Zivilrechtliche Folgen bei Lizenzverletzung:
- Ordnungswidrigkeiten gemäß § 111a Abs. 2 UrhG (Bußgeld bis max. 50.000 Euro)
- Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG)
- Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke (§ 98 UrhG)
- Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vorrichtungen (§ 99 UrhG)
- Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter (§ 101a UrhG)
Aber: In den Fällen der §§ 97 bis 99 UrhG kann auch der Inhaber des Unternehmens in Anspruch genommen werden (§ 100 UrhG).
Welche Folgen haben Lizenzverletzungen im Strafrecht?
Strafrechtliche Folgen bei Lizenzverstößen
- Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (Straftat gemäß § 106 UrhG)
- Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung (Straftat gemäß § 107 UrhG)
- Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte (Straftat gemäß §108 UrhG)
- Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung (Straftat gemäß § 108a UrhG)
- Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtswahrnehmung erforderliche Informationen (Straftat gemäß § 108b UrhG)
- In den Fällen der §§ 106 bis 108 und 108b UrhG wird die Tat grundsätzlich nur auf Antrag
verfolgt (§ 109 UrhG), es sei denn, öffentliches Interesse an Strafverfolgung - Möglichkeit der Einziehung (§ 110 UrhG)
- Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung (§ 111 UrhG)
- Strafbarkeit des Versuchs in den Fällen der §§ 106 bis 108a UrhG (§ 23 Abs. 1 StGB)